Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Seit dem 1. Februar 2021 dürfen zur Bekämpfung des Terrorismus und der unrechtmäßigen Herstellung von selbstgebauten Sprengstoffen in der Europäischen Union bestimmte Produkte nicht mehr an die Allgemeinheit vermarktet werden.

Die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 enthält harmonisierte Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, die zur unerlaubten Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Somit soll die Verfügbarkeit dieser Stoffe oder Gemische für die Allgemeinheit begrenzt und sichergestellt werden, dass verdächtige Transaktionen auf jeder Stufe der Lieferkette ordnungsgemäß gemeldet werden.

Somit ist Mitgliedern der Allgemeinheit Folgendes nicht gestattet:

  • der Kauf
  • der Besitz
  • die Verwendung
  • oder die Verbringung

von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die im Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 aufgeführt werden, es sei denn, ihre Konzentration entspricht den angegebenen Grenzwerten oder liegt darunter.

Wirtschaftsteilnehmer müssen:

  • Die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, deren Verkauf beschränkt ist, überprüfen (und dabei unterscheiden, welche Ausgangsstoffe nur für den Verkauf zwischen gewerblichen Anbietern bestimmt sind).
  • Produkte, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, identifizieren.
  • Beim Verkauf zwischen Fachleuten Überprüfungen vornehmen und die Rückverfolgbarkeit dieser Überprüfungen sicherstellen.
  • Gewerbliche Kunden über die geltende Verordnung auf Produkte informieren, die Ausgangsstoffe enthalten.
  • Die Belegschaft über die rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diese Produkte aufklären.
  • Die Belegschaft für die Erkennung verdächtiger Transaktionen sensibilisieren.
  • Die Bestände überprüfen und sicherstellen, dass keine regulierten Produkte fehlen.

Die Wirtschaftsteilnehmer müssen verdächtige Transaktionen sowie jedes größere Verschwinden und jeden größeren Diebstahl von Ausgangsstoffen für geregelte Explosivstoffe innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung an die nationale Kontaktstelle des Mitgliedstaats melden, in dem das Verschwinden oder der Diebstahl stattgefunden hat.

 

Auf nationaler Ebene wurden die Anwendungsmodalitäten und Sanktionen der Verordnung (EU) 2019/1148 durch das Gesetz vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Gesetzes vom 5. Mai 2017 über bestimmte Anwendungsmodalitäten und Sanktionen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sowie durch die großherzogliche Verordnung vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 2017 festgelegt.

 

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